Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.
Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen; pro m2 solcher Flächen ist ein bestimmter, in der BGS/EWS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der Grundstücksfläche und der für das Grundstück nach Baurecht zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt.
Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.
Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld)Seit 2011 erhebt der Markt Schwarzenfeld eine Abwassergebühr, die in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt ist. Bei der Niederschlagswassergebühr werden die versiegelten Flächen der Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangt, herangezogen. Die maßgebliche Fläche wird grundsätzlich durch die Gebührenpflichtigen selbst ermittelt.
Sie erhalten von uns zur Erstveranlagung (bei Neubauten sowie auch bei Eigentümerwechseln) einen Erfassungsbogen für Versiegelungsflächen, um die benötigten Angaben zu machen. Bei allen weiteren baulichen Veränderungen auf Ihrem Grundstück sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Teilen Sie uns bitte Veränderungen der Einleitungssituation (z.B. Anbauten, Errichtung von Carports oder Garagen sowie weitere Versiegelung oder auch Entsiegelung von Flächen) mit.