Ruhestörende Arbeiten und vermeidbarer Lärm – Ein Appell
Immer wieder werden an die Verwaltung Fragen gerichtet, zu welcher Tageszeit Rasenmähen oder sonstige ruhestörende Arbeiten erledigt werden dürfen. Dazu muss man zunächst wissen, dass es in Deutschland weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine gesetzlich verankerte Mittagsruhe gibt. Im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gibt es jedoch Verbote für den Betrieb bestimmter Maschinen und Werkzeuge. Die sog. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Gartengeräten. So ist es in Wohngebieten z. B. verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr zu nutzen. Es gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte über 88 Dezibel, wie zum Beispiel für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider usw. grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Tragen die Geräte das Europäische Umweltzeichen, gelten die längeren Betriebszeiten von 7 Uhr bis 20 Uhr. Gleiches gilt übrigens auch für Lärm durch Einwurf bei Altglas-Containern. Eine eigene Verordnung zur Wahrung der Mittagsruhe gibt es für die drei Gemeinden der VG Schwarzenfeld darüber hinaus nicht. Trotzdem ergeht der Appell: Vermeiden Sie im Interesse eines friedvollen Miteinanders bitte in der Mittagszeit von 12 bis 14 Uhr ruhestörende Arbeiten im Haus- und Heimwerkbereich. Respektieren Sie die Mittagsruhe von Kleinkindern und Senioren – Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher oder die Verursacherin immer der erste Kontakt. Sprechen Sie ihn oder sie an! Der nächste Ansprechpartner ist dann das Ordnungsamt oder die Polizei.
